Allgemeine Geschäftsbedingungen der Güstrower Rohstoffrecycling und Containerdienst GmbH

Stand: 2018

Nachstehende Anliefer- und Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller von der Firma GRC GmbH geschlossenen Verträge über Anlieferung und Leistungen. Sie werden mit Sie werden mit Vertragsabschluss (schriftlich, mündlich o.telefonisch) vom Lieferer anerkannt. Mögliche widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten als ausgeschlossen. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser Anliefer- und Geschäftsbedingungen sind in schriftlicher Form zu vollziehen. Falls Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Festlegungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmungen soll das gelten, was dem gewollten Zweck im Sinne des Abfallgesetzes zulässig ist.

§1 Vertragsabschluss
Der Vertrag wird zwischen dem Besteller von Containern bzw. dem Besteller einer Leistung (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma GRC GmbH (nachstehend Firma genannt) geschlossen. 

Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im einzelnen ausgehandelt sind und von der Firma schriftlich bestätigt wurden.

§2 Vertragsgegenstand
Der Vertrag betrifft die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme von Abfällen oder Wertstoffen, die Miete der Container durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr der gefüllten Container durch die Firma zu einer vereinbarten oder durch die Firma bestimmten Abladestelle sowie die Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Geschäftsfeldes der Firma. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, welche die Firma weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Die Firma ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.

Die Auswahl der an zufahrenden Abladestelle (z.B. Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt der Firma es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisung. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgerungen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat die Firma insoweit von evtl. Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechtes führen, braucht die Firma nicht zu befolgen.

Die Firma ist berechtigt, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, sich die Inhalte der Container bzw. die Zusammensetzung des Abfalls anzeigen zu lassen und darüber zu verfügen.

Angaben über die Größe und die Tätigkeit der Container sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

§3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung der Container bzw. für die Bereitstellung einer Leistung sind für die Firma verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen die Firma.

Im Fall außergewöhnlicher Vorkommnisse, wie Häufung von Unfällen, Havarien u.ä. ist der Auftraggeber berechtigt, den bereits vereinbarten Termin der Auftragserfüllung zu verschieben.

§4 Zufahrten und Aufstellplatz
Dem Auftraggeber obliegt es, geeignete Aufstellplätze für Container bereitzustellen. Er hat für die notwendigen Zufahrtswege zu den Abstellplätzen zu sorgen.

Zufahrten, Aufstellplätze und die Leistungsorte müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung vorgesehenen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Art und Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.

Für Schäden an Aufstellplätzen, Zufahrtswegen und Leistungsorten besteht keine Haftung der Firma, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Für Schäden an Fahrzeugen und Containern infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätzen haftet der Auftraggeber.

§5 Sicherung der Container
Die Firma stellt die mit rot-weißem Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums gekennzeichneten Container auf, wenn die Aufstellung der Container auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung der Container etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

Die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, die Firma hat die Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.

Für die unterlassene Sicherung der Container oder fehlende Genehmigungen haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls die Firma von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§6 Beladung der Container
Die Container dürfen nur bis zu Höhe des Randes und im Rahmen des Zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Sie sind so zu beladen, dass durch den Abfall beim Transport keine Verunreinigungen öffentlicher Straßen und Wege passieren können. Für die Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der Abfälle allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die der Firma infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit der Abfälle entstehen.

§7 Sonderbedingungen und Gefahrstofftransporte
Nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma dürfen gefährliche Abfälle und Sonderabfälle in die Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in §2 Abs.2/3 des Abfallgesetzes genannten Sonderabfälle.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach geltenden Abfallschlüsseln zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist die Firma berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu ersetzen.

§8 Schadenersatz
Für die Schäden an Containern, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft, oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen von Containern in diesem Zeitraum.

Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Leistungsdurchführung entstehen, haftet die Firma, soweit ihr oder ihrem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Auftraggeber bei der Firma angezeigt wird.

Soweit die Haftung der Firma durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die Schadenersatzansprüche an das Personal der Firma.

Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen für diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Auftraggeber, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.

§9 Entgelte
Die vereinbarten Entgelte umfassen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen der Container zum Bestimmungsort bzw. die Leistungsdurchführung. Für vergebliche An- und Abfahrten oder bei Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z,B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) sind in den vereinbarten Entgelten nicht enthalten. Sie werden in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.

Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

§10 Fälligkeit der Rechnungen
Rechnungen der Firma sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.

Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen der Firma steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Nach Fristablauf der ersten Mahnung ist die Firma berechtigt, sämtliche vertraglich vereinbarten Entsorgungsleistungen einzustellen bzw. die Container einzuziehen.

Die Entgelte sind sofort nach Rechnungserhalt auf das Konto der VOBA Nr. 2593 BLZ 14061308 zu überweisen.

§11 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An Stelle der wirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist für Vollkaufleute im Sinne des HGB`s Güstrow.

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